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Todesstrafe EU- Verfassung





Merkel fordert Schießbefehl gegen Regimekritiker


Warum die EU-Verfassung vorerst abgelehnt werden muss/sollte....


- weil die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU auf den "Grundsatz
Einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" (III-177, III-178) und weltweiten Freihandel (III, 314) verpflichtet wird;
- weil die Beschäftigungs- und Sozialpolitik den "Grundzügen der Wirtschaftspolitik" untergeordnet wird (III-206, 179), die geprägt sind durch die einseitige Orientierung auf das "vorrangige" Ziel der "Preisstabilität" (I-3, I-30, III-177, 185) und durch den in Verfassungsrang erhobenen "Stabilitätspakt" (III-184);
- weil die Etablierung der Marktfreiheiten (III, 130), eines Eigentumsrechts ohne soziale Bindungen (II, 77) und eine Stabilitätspolitik, die der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Dienen soll (u.a. III 185), Vorrang haben vor anderen Politikzielen.


Mit diesem Vertrag wird kein friedensfähiges Europa ermöglicht...

- weil mit ihm die Militarisierung der Europäischen Union, bis hin zur globalen Kriegsführungsfähigkeit vorangetrieben wird (I-41, 1 und III-309);
- weil Aufrüstung zur Pflicht wird: "Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern" (Art. I-41 Abs. 3);
- weil eine Rüstungsagentur, die "Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung" in der Verfassung festgeschrieben wird, um die Aufrüstung der Mitgliedstaaten zu überwachen und zudem "zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors" durchzusetzen (III-311);
- weil eine Verpflichtung auf die UN-Charta als Ganzes nicht vorgesehen ist und somit auch Militärinterventionen, die nicht UN-mandatiert durchgeführt werden, vom EU-Verfassungsvertrag gedeckt sind.



Mit diesem Vertrag werden die sozialen Grundrechte nicht gestärkt...

- weil die sozialen und gewerkschaftlichen Grundrechte in der
EU-Grundrechtecharta durch beigefügte Erläuterungen ausgehöhlt und praktisch ihrer Wirksamkeit beraubt werden (II-112, 7, Erklärung Nr. 12). Zwar ist ein sozialer Dialog zwischen den Tarifparteien vorgesehen (I 48; III 211). Doch werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Mitbestimmungsrechte eingeräumt (II 87) Die Verfassungsartikel
über eine repräsentative und partizipative Demokratie (I 46; I 47) können Daher nur schwer mit Leben gefüllt werden;
- weil den europäischen Bürgerinnen und Bürgern anstelle eines "Rechts auf Arbeit" nur das "Recht zu arbeiten" gewährt (II-75) wird.


Mit diesem Vertrag wird kein demokratisches Europa geschaffen...

- weil das Demokratiedefizit bestehen bleibt. Das Europäischen Parlament
erhält nicht einmal die gleichen gesetzgeberischen Befugnisse wie der Ministerrat. Das parlamentarische Grundrecht auf eigene Gesetzesinitiativen bleibt den Abgeordneten weiterhin vorenthalten. Das Parlament hat in vielen und entscheidenden Bereichen lediglich ein Anhörungsrecht (III 173; III 304) und kann die EU-Kommission lediglich auffordern, "geeignete Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union zur Anwendung der Verfassung erfordern" (Art. III-332). Die Wahl des Kommissionspräsidenten obliegt zwar den Abgeordneten, beschränkt sich aber auf Bestätigung oder Ablehnung eines einzigen, vom Europäischem Rat vorgeschlagenen Kandidaten (Art. I-27);
- weil die Entscheidungen in der Außen- und Sicherheitspolitik vom Europäischen Rat, Ministerrat und vom EU-Außenminister getroffen werden.
Das Europaparlament wird lediglich "regelmäßig gehört" und über die "Entwicklung auf dem laufenden gehalten" (Art. I-40);
- weil es keine Möglichkeit der Individualklage vor dem Europäischen Gerichtshof in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und in der Innen- und Rechtspolitik (Art. III-376 und
III-377) gibt.



Erklärung/Einsicht





Todesstrafe EU- Verfassung
Datum:   01.04.2008
Autor:   wk_Admin
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